Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 404 Randnummer 8

Die Einigung der Parteien auf einen Sachverständigen (Abs. 4) bindet zwar, hindert aber nicht die Ernennung eines weiteren Sachverständigen, der das Vertrauen des Gerichts genießt (vgl. Müller S. 88 ff).


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Gesetzestext