Der in Abs. 2 angeordnete Vorrang der öffentlich bestellten Sachverständigen bindet das Gericht nicht strikt (vgl. Bleutge Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, BB 1973, 1416, 1417). Maßgebend ist allein, wer die Kriterien der Sachkunde, Neutralität und Unabhängigkeit erfüllt. Auch kann trotz Antrag auf Ernennung eines öffentlich bestellten Sachverständigen ein Gutachtenauftrag an den Gutachterausschuß nach §§ 136 ff. BBauG ergehen (BGHZ 62, 93, 94).
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Gesetzestext |