Ob überhaupt Sachverständigenbeweis erhoben werden soll, darüber hat allein das Prozeßgericht zu befinden. Erst wenn es diese Frage in einem Beweisbeschluß positiv beantwortet hat, darf es in den Grenzen des § 375 einen beauftragten oder ersuchten Richter mit der Durchführung der Beweisaufnahme betrauen und ihm zusätzlich die Befugnisse aus § 404 überlassen. Das geschieht im Beweisbeschluß oder in einem diesen ergänzenden Beschluß. Mit der Ernennungsbefugnis erhält der kommissarische Richter auch die Befugnis, über Ablehnungsgesuche zu entscheiden (§ 406 Abs. 4).
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