Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 409 Randnummer 2
Für Beobachtungen und Untersuchungen, die auch andere noch vornehmen können,
sowie für das allgemeine, an keine bestimmten Beobachtungen gebundene
Wissen gibt es eine Tätigkeits- und Offenbarungspflicht als Sachverständiger
nur für
- öffentlich bestellte Sachverständige. Das sind die durch
Behörden für bestimmte Sachgebiete ernannten, allgemein beeidigten und
in Gutachterlisten erfaßten Personen;
- Wissenschaftler, Künstler oder Gewerbetreibende, die sich zu ihrer
Berufsausübung der Allgemeinheit gegenüber anbieten. Das sind etwa
Landwirte, Fabrikanten, Kaufleute, Schriftsteller;
- Wissenschaftler, Künstler oder Gewerbetreibende, die zur Ausübung
ihres Berufs öffentlich bestellt oder ermächtigt sind. Das sind (auch
im Ruhestand befindliche) Professoren, Ärzte, Rechtsanwälte, Lehrer;
- Personen, die sich zur Gutachtenerstattung vor Gericht bereit erklärt
haben, sei es allgemein, sei es im besonderen Fall. Die Erklärung kann auch
durch die Entgegennahme des Auftrags und das Unterlassen einer unverzüglichen
Ablehnung erfolgen.