Verweigerungsrecht: Die nach § 407 zur Begutachtung verpflichteten Personen können die Begutachtung aus denselben Gründen verweigern, die einen Zeugen berechtigen, das Zeugnis zu verweigern (vgl. §§ 383 bis 385). Zusätzlich kann das Gericht einen Sachverständigen auch aus anderen Gründen von der Verpflichtung zur Gutachtenerstattung entbinden (§ 408 Abs. 1). Als ein solcher Grund kommt insbesondere die Arbeitsüberlastung des Sachverständigen in Betracht (vgl. dazu und zu den anderen Gründen Müller S. 175 ff.). Am besten stellt das Gericht allerdings durch eine informelle Voranfrage sicher, ob ein ins Auge gefaßter Sachverständiger für die Begutachtung zur Verfügung steht.
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Gesetzestext |