Die Sanktionen gegen den zur Gutachtenerstattung verpflichteten, seine Pflichten aber nicht erfüllenden Sachverständigen legt § 409 fest (vgl. im einzelnen Müller S. 199 ff.). Im Vergleich zu den Sanktionen, mit denen ein ungehorsamer Zeuge belegt werden kann, fehlt hier sowohl die Möglichkeit der Ordnungshaft als auch die Möglichkeit der zwangsweisen Vorführung. Maßgebender Grund für die unterschiedliche Behandlung ist abermals die Ersetzbarkeit des Sachverständigen. Eine Sonderregelung enthält § 411 Abs. 2. Nach dem Entwurf der Bundesregierung zur Änderung der Zivilprozeßordnung (Bundesratsdrucksache 522/84) soll auch die Zurückbehaltung von Akten oder sonstigen Unterlagen mit den geschilderten Sanktionen belegt werden.
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Gesetzestext |