Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 409 Randnummer 4

Für Beamte, Richter und andere Personen des öffentlichen Dienstes sowie für die Mitglieder von Bundes- und Landesregierungen gelten als Sachverständige wie als Zeugen besondere Vorschriften (Überblick über die Vorschriften bei Müller S. 158 ff., vgl. im übrigen § 376). Richter sollen überdies nicht über Fragen vernommen werden, die den Gegenstand einer ihrer richterlichen Entscheidungen gebildet haben (§ 408 Abs. 3).


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Gesetzestext