Wohnt der Sachverständige im Ausland, so ist das allein kein Grund, von der Anordnung zur mündlichen Erläuterung Abstand zu nehmen. Es greift jedoch § 363 Platz, so daß die Anhörung im Ausland stattfinden muß, wenn der Sachverständige nicht freiwillig vor dem Prozeßgericht erscheint (BGH MDR 1980, 931).
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