§ 3 ZSEG bestimmt, daß Sachverständige für ihre Leistungen entschädigt werden. Zeugen werden dagegen nach § 2 ZSEG für ihren Verdienstausfall entschädigt. Wegen dieser unterschiedlichen Regelung ist es erforderlich, die Sachverständigentätigkeit von der Zeugentätigkeit abzugrenzen, soweit es um den Bericht von Beobachtungswissen geht (vgl. § 402 RN 1). Im Rahmen des Gebührenrechts bietet sich zunächst das Kriterium der Beauftragung an. Wer über Wahrnehmungen berichtet, die ihm nicht in dem betreffenden Verfahren gerichtlich aufgetragen worden sind, vollbringt nicht mehr als die normale Erinnerungsleistung und ist deshalb als Zeuge zu entschädigen. Wer über Feststellungen berichtet, die er im Auftrag des Gerichts wegen seiner Sachkunde durchgeführt hat, ist als Sachverständiger zu entschädigen. Das ändert sich erst, wenn er als befangener Sachverständiger aus dem Verfahren ausscheiden muß und hernach als Zeuge zur Verfügung zu stehen hat, weil seine Feststellungen nicht von einem anderen Sachverständigen nachgeholt werden können. Für den Feststellungsaufwand ist dann eine Entschädigung als Sachverständiger, für den Bericht nur noch eine Entschädigung als Zeuge fällig.
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