Zeuge und Sachverständiger: Soweit die dem § 402 nachfolgenden Paragraphen Vorschriften enthalten, die von den Vorschriften des Zeugenbeweises abweichen, ist eine Festlegung darüber geboten, wer Zeuge und wer Sachverständiger ist (vgl. Jessnitzer S. 26 ff; Müller S. 243 ff.). Abweichungen gibt es im Hinblick auf 1. die Mitwirkungspflicht der Beweisperson, mithin die Pflicht zu erscheinen, auszusagen oder sich zu erklären und Aussage oder Erklärung zu beeiden (vgl. §§ 380, 390 einerseits und §§ 407, 409 andererseits), 2. die Auswahl der Beweisperson (vgl. § 373 einerseits und § 404 andererseits), 3. die Ablehnung der Beweisperson (vgl. § 406 ohne Entsprechung beim Zeugenbeweis), 4. die Anordnung des Beweises von Amts wegen (vgl. §§ 144, 273 Abs. 2 Ziffer 4), 5. das Absehen von dem Beweismittel bei eigener Sachkunde des Gerichts, 6. die Art der Vereidigung (vgl. §§ 391, 392 einerseits und § 410 andererseits), 7. die Gebühren (vgl. §§ 2 und 3 ZSEG). Da weder der Begriff des Zeugen noch der des Sachverständigen gesetzlich festgelegt ist, muß die Festlegung durch den Rechtsanwender erfolgen. Dabei wäre es verfehlt, die Festlegung unter dem einen oder anderen Teilaspekt vorzunehmen und hernach alle weiteren Teilaspekte in das so gewonnene Begriffskorsett zu zwängen. Man muß vielmehr jede der angeführten Teilregelungen für sich untersuchen und fragen, welche Abgrenzung im Hinblick auf die dort angeordneten Rechtsfolgen sachgerecht ist. Das kann durchaus dazu führen, daß eine und dieselbe Beweisperson im Hinblick auf die eine Regelung den für Zeugen geltenden Vorschriften und im Hinblick auf eine andere Regelung den für Sachverständige geltenden Vorschriften unterstellt wird (vgl. dazu Schmidhäuser ZZP 72 (1959), 365, 380 ff.). Die Abgrenzung soll deshalb auch bei den jeweiligen Vorschriften vorgenommen werden (vgl. § 403 RN 2; § 407-409 RN 1; § 410 RN 2; § 413 RN 1).
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