Die Vorschrift stellt klar, daß für Beobachtungswissen nicht schon deshalb die Regelung des Sachverständigenbeweises eingreift, weil für die Beobachtungen eine besondere Sachkunde erforderlich war. Im übrigen gibt sie selbst keine tauglichen Kriterien für eine allgemeine Abgrenzung der Zeugen von den Sachverständigen an, da selbstverständlich auch die Schilderung von im gerichtlichen Auftrag gemachten Beobachtungen über im Berichtszeitpunkt vergangene Tatsachen und Zustände erfolgt. Die Abgrenzung ist im jeweiligen Regelungszusammenhang vorzunehmen (vgl. § 402 RN 1).
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