Beweisrecht § 416 ZPO [Beweiskraft von Privaturkunden]
Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben
oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen
Beweis dafür, daß die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den
Ausstellern abgegeben sind.