Privaturkunden sind alle nichtöffentlichen Urkunden (vgl. zum Begriff der öffentlichen Urkunde vor § 415 RN 3 ). Soweit sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens (vgl. zur Unterschriftsbeglaubigung Reithmann S. 50 ff.) unterzeichnet sind, sollen sie die jeder Würdigung entzogene Beweiskraft dafür haben, daß die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind (nicht im Sinne der Abgabe einer Willenserklärung, vgl. Reithmann S. 20 f.). Bedenkt man, daß die jeder Würdigung entzogene Beweiskraft nur echten Urkunden zukommt, echte Urkunden aber solche sind, die von dem Aussteller stammen, den der Beweisführer als Aussteller benannt hat (vor § 415 RN 4), wird deutlich, daß das Gesetz die Beweiskraft eines analytisch wahren Satzes regeln will, eines Satzes, der aus rein sprachlichen Gründen wahr ist (vgl. zu den Satzqualifizierungen vor § 402 RN 2). Das ist überflüssig und wird unsinnig, wenn man den Regelungsbereich der Beweiskraft einschränken will. Selbstverständlich sind auch die echten Urkunden von den vom Beweisführer benannten Ausstellern abgegeben, die von diesen nicht unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind. Die Anordnung einer besonderen Beweiskraft privater Urkunden wäre nur dann sinnvoll gewesen, wenn sie sich auf andere Umstände als die Abgabe der Erklärung durch den Aussteller bezogen hätte. Das aber ist im Unterschied zu § 415 gerade nicht der Fall.
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