Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 417 Randnummer 1

§ 417 ist nur deshalb nicht ebenso überflüssig wie § 416, weil die Beweiskraft auch auf die Begleitumstände der behördlichen Erklärung erstreckt wird. Zu den Begleitumständen zählen zum Beispiel Ort, Zeit und teilnehmende Personen. Da eine dem § 415 Abs. 2 entsprechende Regelung fehlt, hält man im allgemeinen den Beweis der Unrichtigkeit der Beurkundung für ausgeschlossen. Das versteht sich für den analytisch wahren Teil von selbst. Für die Begleitumstände aber ist kein Grund ersichtlich, den § 415 Abs. 2 entprechenden Beweis der Unrichtigkeit auszuschließen (ebenso BL/Hartmann Anm. 2; a.A. TP Anm. 2; RoSchwab § 122 III 2 a; StJ/Schumann/Leipold Anm. II).


Gesetzestext