Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 419 Randnummer 1

Die Vorschrift hebt die Beweisregeln der §§ 415 bis 418 auf und stellt die gesamte Beweisfrage in das Würdigungsermessen des Gerichts, wenn die Urkunde äußere Mängel aufweist (a.A. Reithmann S. 75 ff. für Einschaltungen, deren Echtheit bewiesen worden ist). Neben den vom Gesetz genannten Durchstreichungen, Radierungen und Einschaltungen kommen in Betracht Risse, Tintenverschiedenheit, ein auffälliges Schriftbild, das Zusammenkleben von Teilen. Es braucht nicht erwiesen zu sein, daß tatsächlich Änderungen nachträglich erfolgten. Es kommt allein darauf an, ob das nach dem Erscheinungsbild der Urkunde möglich ist (vgl. BGH NJW 1980, 893). Die Parteien können das Gericht auch nicht darauf festlegen, daß die von ihnen vorgelegte Urkunde als äußerlich mangelfrei zu betrachten sei. Im Rahmen der Würdigung nach § 286 kann das Gericht selbstverständlich auch zu dem Ergebnis kommen, daß durch die beschädigte Urkunde das bewiesen wird, was eine unbeschädigte Urkunde bewiesen hätte. Dieses Ergebnis muß allerdings anders als bei einer unbeschädigten Urkunde eigens begründet werden.


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Gesetzestext