Beweisrecht § 419 ZPO [419 (Urkunden mit Mängeln) ]
Inwiefern Durchstreichungen, Radierungen, Einschaltungen oder sonstige äußere
Mängel die Beweiskraft einer Urkunde ganz oder teilweise aufheben oder
mindern, entscheidet das Gericht nach freier Überzeugung.