Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 420 Randnummer 1

§ 420 regelt den Beweisantritt für den Fall, daß der Beweisführer selbst die Urkunde in Händen hat (zu den anderen Fällen vor § 415 RN 1). Er hat sie in Händen, wenn er die tatsächliche Verfügungsgewalt über sie besitzt (vgl. dazu im einzelnen Schreiber S. 123 ff.). Der schriftliche oder mündliche Hinweis auf den Inhalt einer Urkunde ist danach noch kein Beweisantritt. Erforderlich ist die Vorlegung der Urkunde (vgl. auch §§ 131, 134, 137 Abs. 3) in Urschrift (so für Privaturkunden grundsätzlich BGH NJW 1980, 1047) oder in beglaubigter Abschrift (§ 435). Wird eine Urkunde als Beweismittel benannt, aber entgegen § 420 nicht vorgelegt, so ist die Partei nach § 134 zur Vorlage aufzufordern. Werden Urkundenkonvolute (Akten, Briefwechsel) oder umfangreiche Urkunden vorgelegt, muß der Beweisführer die einzelnen beweisenden Urkunden oder Stellen etwa nach Blattzahlen bezeichnen (BGH DRiZ 1963, 60).


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Gesetzestext