Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
vor § 415 Randnummer 1

Die §§ 415 bis 444 enthalten neben Verfahrensvorschriften für die Führung des Urkundenbeweises (§§ 420 bis 436, 444) Vorschriften für die Prüfung der Echtheit (§§ 437 bis 443) und gesetzliche Beweisregeln (§§ 415 bis 418) für echte und unverfälschte (§ 419) Urkunden. In den Verfahrensvorschriften für die Führung des Beweises werden - unbeschadet der Vorlageanordnung und Aktenzuziehung von Amts wegen (§§ 142, 143, 273 Abs. 2 Nr. 1) - vier Konstellationen unterschieden. In der ersten befindet sich die Urkunde in den Händen des Beweisführers (§ 420), in der zweiten in den Händen des Gegners (§§ 421 bis 427), in der dritten in den Händen einer nicht am Prozeß beteiligten Privatperson (§§ 428 bis 431) und in der vierten in den Händen einer Behörde (§ 432).


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