§ 421 regelt den Beweisantritt für den Fall, daß nicht der Beweisführer, sondern dessen Gegner die Urkunde in Händen hat (vgl. zu den anderen Fällen vor § 415 RN 1). Der Gegner hat die Urkunde in Händen, wenn er die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Urkunde besitzt. Auf die bürgerlich-rechtliche Qualifizierung der Besitzstellung kommt es nicht an. Auch ein Besitzdiener kann ohne unmittelbaren Besitz die Urkunde in Händen haben wie der unmittelbare Besitzer im Verhältnis zum Besitzdiener und der mittelbare Besitzer im Verhältnis zum unmittelbaren Besitzer, wenn sie nur tatsächlich in der Lage sind, die Urkunde vom Besitzdiener oder vom gefügigen Besitzmittler zu erhalten (vgl. Schreiber S. 133; Zöller/Stephan RN 1; StJ/Schumann/Leipold Anm. III).
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Gesetzestext |