Beweisrecht
§ 422 ZPO [Vorlegungspflicht nach bürgerlichem Recht]
§ 423 ZPO [Vorlegungspflicht bei Bezugnahme]

§ 422 (Vorlegungspflicht nach bürgerlichem Recht)

Der Gegner ist zur Vorlegung der Urkunde verpflichtet, wenn der Beweisführer nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Herausgabe oder die Vorlegung der Urkunde verlangen kann.

§ 423 (Vorlegungspflicht bei Bezugnahme)

Der Gegner ist auch zur Vorlegung der in seinen Händen befindlichen Urkunden verpflichtet, auf die er im Prozeß zur Beweisführung Bezug genommen hat, selbst wenn es nur in einem vorbereitenden Schriftsatz geschehen ist.


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