Liegen die vier in § 425 RN 1 bezeichneten Voraussetzungen für die Anordnung der Urkundenvorlegung vor und bestreitet der Gegner lediglich die Innehabung und nicht auch die Existenz der Urkunde, so ist er ohne besonderen Antrag über den Verbleib zu vernehmen. Er muß in der Vernehmung Auskunft darüber geben, wer die Urkunde jetzt in Händen hat oder den Weg beschreiben, den die Urkunde nach seinem Wissen gegangen ist. Wenn er zum Verbleib der Urkunde nichts sagen kann, ist die Vernehmung auch auf die Nachforschungen zu erstrecken, die ihm mit der Ladung zur Vernehmung aufgegeben wurden.
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