Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 431 Randnummer 4

Liegen alle Voraussetzungen zur Fristgewährung vor, so bestimmt das Gericht eine Frist zur Vorlegung der Urkunde (§ 431 Abs. 1). Die Frist ist so zu bemessen, daß sie zur Durchführung eines Prozesses gegen den Dritten ausreicht. Denn zur Vorlage zwingen kann der Beweisführer den Dritten nur im Klagewege (§ 429). Die Klage ist auf Vorlage an das Prozeßgericht zu richten. Die gesetzte Frist kann als richterliche Frist nach § 224 Abs. 2 abgekürzt und verlängert werden.


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Gesetzestext