Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 431 Randnummer 5

Gegen die Ablehnung der Fristsetzung gibt es die Beschwerde, gegen die Fristsetzung grundsätzlich keinen Rechtsbehelf (vgl. § 355 Abs. 2). Da jedoch eine zu lange Fristsetzung einer Aussetzung des Verfahrens gleichkommt, sollte dagegen wie gegen die Ablehnung eines Antrags nach § 431 Abs. 2 entsprechend § 252 die Beschwerde möglich sein (ebenso BL/Hartmann § 431 Anm. 1 B; Zöller/Stephan § 431 RN 1; StJ/Schumann/Leipold § 431 Anm. I 3).


zurück vorherige Randnummervor nächste Randnummer
Gesetzestext