Nach Ablauf der Frist ist das Verfahren erst auf Antrag fortzusetzen (§ 216). Eine Fortsetzung des Verfahrens vor Fristablauf ist jederzeit möglich, wenn der Beweisführer es beantragt, weil in diesem Antrag ein Verzicht auf das Beweismittel erblickt werden kann. Auf Antrag des Gegners ist die Fortsetzung des Verfahrens vor Fristablauf nur möglich bei offensichtlicher Verschleppung (§ 431 Abs. 2).
![]() | |
![]() |