Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 432 Randnummer 1

Befinden sich Urkunden nach der Behauptung des Beweisführers in den Händen einer öffentlichen Behörde, so gibt es verschiedene Möglichkeiten des Beweisantritts. Wenn gesetzliche Vorschriften den Beweisführer in den Stand setzen, sich die Urkunde ohne Mitwirkung des Gerichts zu beschaffen, muß der Beweisführer diesen Weg gehen und den Beweis nach § 420 durch Vorlage der Urkunde nach Beschaffung antreten (§ 432 Abs. 2). Ist die Behörde Gegner des Beweisführers im laufenden Verfahren, erfolgt der Beweisantritt nach § 421. Steht die Behörde außerhalb des laufenden Verfahrens, ist sie aber nach § 422 dem Beweisführer gegenüber zur Vorlegung verpflichtet, dann mag der Beweis entsprechend § 428 angetreten werden. Über die letzte Möglichkeit hinaus kann auch ohne Bestehen eines Vorlegungsanpruchs der Beweis durch den Antrag angetreten werden, die Behörde um die Mitteilung der Urkunde zu ersuchen.


vor nächste Randnummer
Gesetzestext