Ob die ersuchte Behörde dem Gericht gegenüber zur Vorlegung verpflichtet ist, bestimmt sich nach dem einschlägigen Verwaltungsrecht . Grundsätzlich gilt die Pflicht zur Amtshilfe (vgl. Art. 35 Abs. 1 GG). Eine dem § 99 Abs. 1 VwGO entsprechende Vorschrift fehlt allerdings in der ZPO, so daß, wenn nicht Sondervorschriften eingreifen, die ersuchte Behörde das Gesuch nach pflichtgemäßem Ermessen zu bescheiden hat. Dabei spielen die Vorschriften des Datenschutzes ebenso eine Rolle wie Geheimhaltungswünsche im öffentlichen wie im privaten Interesse (Steuergeheimnis).
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