Gegen die Weigerung der ersuchten Behörde kann das ersuchende Gericht nur mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde vorgehen. Die Beschwerdemöglichkeit nach § 159 GVG versagt in der Regel, weil es nicht um Rechtshilfeersuchen geht. Der Beweisführer kann zudem versuchen, den Verwaltungsgerichtsweg zu beschreiten. Dazu ist ihm gegebenenfalls eine Frist nach § 356 zu setzen.
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Gesetzestext |