Die in § 435 behandelten Vorlegungsmodalitäten setzen voraus, daß die vorzulegenden Urkunden grundsätzlich in Urschrift vorzulegen sind, um dem Prozeßgericht die Prüfung der Echtheit und Fehlerfreiheit zu ermöglichen (BGH NJW 1980, 1047, 1048). Davon macht § 435 eine Ausnahme für öffentliche Urkunden. Sie dürfen, weil die Urschrift regelmäßig amtlich verwahrt wird, auch in beglaubigter Abschrift (vgl. zur Abschriftenbeglaubigung Reithmann S. 57 ff.) vorgelegt werden. Als Abschriften kommen in Betracht gleichzeitig mit der Urschrift hergestellte Durchschriften, nachträglich gefertigte Abschriften, Ausdrucke von demselben Datenträger, von dem die Urschrift gedruckt worden ist, Photokopien der Urschrift. Auch Ausfertigungen öffentlicher Urkunden sind im Rahmen des Urkundenbeweisrechts als Abschriften anzusehen. Für Abschriften von Abschriften (auch von beglaubigten Abschriften) gilt § 435 nicht.
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