§ 435 stellt die beglaubigten Abschriften öffentlicher Urkunden den Urschriften hinsichtlich der Beweiskraft gleich, mag auch die Beglaubigung von einer anderen Behörde stammen. Die Zuständigkeit zur Beglaubigung richtet sich nach dem einschlägigen Bundes- und Landesrecht.
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Gesetzestext |