Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 435 Randnummer 3

Das Gericht muß sich allerdings auch bei öffentlichen Urkunden nicht mit beglaubigten Abschriften zufrieden geben. Es kann vielmehr anordnen, daß die Urschrift vorgelegt oder angegeben und glaubhaft gemacht werde, warum die Urschrift nicht vorgelegt werden könne. Kommt der Beweiführer der Anordnung nicht nach, so entfällt die Beweisregel, und das Gericht ist in seiner Würdigung frei. Befindet sich sie Urschrift in öffentlicher Verwahrung, ist das Verfahren nach § 432 einzuschlagen.


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Gesetzestext