Das Gesetz unterschiedet zwischen der Echtheit der Unterschrift und der Echtheit der Erklärung. Steht die Echtheit der Unterschrift fest oder ist das an die Stelle der Unterschrift tretende Handzeichen notariell beglaubigt, so wird auch die Echtheit der durch Unterschrift oder Handzeichen gedeckten Erklärung vermutet (§ 440 Abs. 2).
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