Wenn die Echtheit einer Privaturkunde nicht nach § 439 anerkannt ist, so muß sie bewiesen werden. Mit dem Beweis der Echtheit ist zugleich der Nachweis geführt, daß die in der Urkunde enthaltene Erklärung vom Aussteller abgegeben ist. Die Beweisregel des § 416 geht ins Leere.
nächste Randnummer | |
Gesetzestext |