Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 444 Randnummer 1

§ 444 enthält einen allgemeinen nicht nur für das Urkundenbeweisrecht geltenden Rechtsgedanken, wonach niemand Vorteile daraus ziehen darf, daß er dem Gegner absichtlich Beweismittel entzieht, die er aufgrund seiner prozessualen Mitwirkungs- und Aufklärungspflichten hätte offenbaren müssen. Über § 444 hinaus kann aber auch schon die fahrlässige Beweisvereitelung zu Sanktionen führen, die der des § 444 entsprechen (vgl. § 286 RN 27).


Gesetzestext