Die Verletzung der Vorschrift im übrigen - es wird unter Verkennung der Beweislast die beweisbelastete Partei auf Antrag der nicht beweisbelasteten Partei vernommen - soll ein revisibler Verfahrensverstoß sein (StJ/Schumann/Leipold Anm. III 4; BL/Hartmann Anm. 2 C). Das ist vor dem Hintergrund der hier verfochtenen Grundkonzeption (vor § 445 RN 5) abwegig und nötigt das Gericht, auf eine Heilung nach § 295 hinzuwirken, die entsprechend § 447 möglich ist.
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Gesetzestext |