Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 445 Randnummer 3

Weitere Voraussetzung ist, daß die antragende Partei den ihr obliegenden Beweis mit anderen Beweismitteln nicht vollständig geführt oder andere Beweismittel von vornherein nicht vorgebracht hat. Damit wird die gesetzliche Konzeption der Subsidiarität der Parteivernehmung zum Ausdruck gebracht. Sie bezieht sich aber nur auf in diesem Verfahren verfügbare andere Beweismittel und verlangt nicht, daß schon eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die zu beweisende Behauptung besteht (anders bei der Anordnung der Parteivernehmung von Amts wegen - § 448 ). Die Verletzung des Subsidiaritätsgrundsatzes begründet kein Rechtsmittel (RoSchwab § 125 II 1; Polyzogopoulos S. 66 f.).


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Gesetzestext