Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 450 Randnummer 1

Förmlichkeiten: Abs. 1 Satz 1 fordert für die Anordnung der Parteivernehmung einen Beweisbeschluß. Eine ohne Beweisbeschluß durchgeführte Parteivernehmung begründet einen Verfahrensfehler, der jedoch nach § 295 geheilt werden kann. § 295 bietet damit der Rechtsprechung eine weitere Krücke, um die unberechtigt eng gezogenen Grenzen der Parteianhörung zu Beweiszwecken (vgl. vor § 445 RN 5) zu überwinden. Als weitere Förmlichkeit verlangt Satz 2, die Partei persönlich unter Mitteilung des Beweisbeschlusses zu laden, die bei der Verkündung des Beschlusses nicht persönlich anwesend ist (vgl. § 358 RN 1).


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Gesetzestext