Jede Anordnung einer Beweisaufnahme erfordert einen Beschluß. § 358 spricht die Beweisanordnungen an, die einen förmlichen Beweisbeschluß im Sinne des § 359 erfordern. Das gilt für die Beweisanordnung vor dem Haupttermin (§ 358a), für alle Fälle, in denen die Beweisaufnahme nicht in demselben Termin durchgeführt werden kann, in dem sie angeordnet wird, und schließlich ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Anordnung und Durchführung der Beweisaufnahme für die Parteivernehmung (§ 450 Abs. 1).
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