Die zur Vernehmung bestimmte Partei hat weder ein Aussage- noch ein Eidesverweigerungsrecht. Weil sie aber auch nicht zur Aussage oder Eidesleistung gezwungen werden kann, eröffnet Abs. 2 dem Gericht die Möglichkeit, die Weigerung nachteilig zu würdigen.
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Gesetzestext |