Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 453 Randnummer 1

In Abs. 1 findet sich die Konsequenz aus der Ablösung des Parteieides mit seinen gesetzlichen Beweisregeln durch die freier Beweiswürdigung unterliegende Parteivernehmung. Für die Würdigung gelten dieselben Grundsätze, wie sie zum Zeugenbeweis entwickelt worden sind (vgl. vor § 373 RN 7 ff.). Das Gericht muß sich also darüber klar werden, inwieweit die Aussage durch ungesteuerte oder gesteuerte Verfälschungen beeinträchtigt ist. Dabei sind in beiden Bereichen Verfälschungen aus der unmittelbaren Betroffenheit in Rechnung zu stellen. Sie kann unbewußt auf das Gedächtnisbild einwirken, aber auch bis zur bewußten Falschaussage durchschlagen. Das rechtfertigt es allerdings nicht, die Parteiaussage allgemein geringer zu bewerten als eine Zeugenaussage. Auch die nach rechtlichen Gesichtspunkten als Zeuge zu vernehmende Auskunftsperson kann durch vielerlei Verbindungen und Verstrickungen in einem ähnlichen Interessenkonflikt stehen wie die Partei (vgl. vor § 373 RN 43).


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Gesetzestext