Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 454 Randnummer 1

Wie die Partei nicht zur Aussage oder zur Eidesleistung gezwungen werden kann, so kann sie auch nicht zum Erscheinen zu einem für ihre Vernehmung oder Beeidigung bestimmten Termin gezwungen werden. Die einzige Sanktion besteht darin, ihr Nichterscheinen als Aussageverweigerung anzusehen und dies über §§ 453 Abs. 2, 446 zu ihrem Nachteil zu würdigen. Voraussetzung ist allerdings, daß die Partei gemäß § 450 Abs. 1 Satz 2 im Wege förmlicher Zustellung geladen oder der Vernehmungstermin im vorausgegangenen Termin in persönlicher Anwesenheit der Partei bekanntgegeben worden ist. Sodann wird es auf die Gründe ankommen, die die Partei für ihr Nichterscheinen angibt. Enthalten sie eine hinreichende Entschuldigung, so ist ein neuer Vernehmungstermin (auch durch den kommissarischen Richter) anzuberaumen.


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Gesetzestext