Rechtspolitisch ist die gesamte Regelung mißglückt . Sie verschließt unnötig Aufklärungsmöglichkeiten, nötigt dann noch zu einem umständlichen Verfahren und steht schließlich in einem unaufgelösten Wertungswiderspruch zu der fast uneingeschränkten Pflicht eines jeden Dritten, als Zeuge oder Sachverständiger zur Aufklärung eines streitigen Sachverhalts beizutragen. Warum man aber nicht soll zeigen müssen, worüber man unter Zwang (§ 390) zum Sprechen angehalten werden kann, ist letztlich nicht begründbar. Die Kommission für das Zivilprozeßrecht hat deshalb mit Recht einen Novellierungsvorschlag unterbreitet, der Dritte in Kongruenz zu ihrer Zeugnispflicht auch verpflichtet, eine Sache vorzulegen oder bereitzuhalten (vgl. Kommissionsbericht S. 151 ff.). Dem trägt der Entwurf der Bundesregierung zur Änderung der Zivilprozeßordnung (Bundesratsdrucksache 522/84) dadurch Rechnung, daß einem Zeugen in § 378 Abs. 1 die Verpflichtung auferlegt wird, Aufzeichnungen und andere Unterlagen, die den Gegenstand seiner Vernehmung betreffen und über die er zu verfügen berechtigt ist, einzusehen und zu dem Termin mitzubringen, soweit dies für seine Aussage nötig und ihm der damit verbundene Aufwand zumutbar ist. Den Vorbehalten der Kommission gegenüber der Pflicht, über § 372a hinaus auch Untersuchungen zu dulden, wäre allerdings nicht durch deren allgemeine Ablehnung, sondern durch peinliche Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Rechnung zu tragen. Dazu schweigt der Entwurf der Bundesregierung.