Während die Inpflichtnahme der Parteien zur Ermöglichung und Duldung des Augenscheins zwar nicht besonders klar geregelt ist, aber letztendlich doch dem geltenden Recht abgerungen werden kann, versagen für die Inpflichtnahme Dritter alle prozessualen Begründungsmöglichkeiten de lege lata. Soweit materiellrechtliche Duldungsansprüche bestehen, müssen diese in einem gesonderten Verfahren durchgesetzt und gegebenenfalls vollstreckt werden. Dazu kann im laufenden Verfahren dem Beweisführer eine Frist gemäß § 356 gesetzt werden.
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