Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
vor § 373 Randnummer 29

Für den Juristen letztlich unerheblich dürfte der Streit darum sein, ob und wenn ja, wie viele Gedächtnisstufen oder -arten man im Hinblick auf die Art und Dauer der Speicherung unterscheiden sollte (vgl. dazu Arbinger S. 4 ff.; Baddeley S. 123 ff.; Laudien S. 44 ff.; Klix in: Klix/Sydow S. 59 ff.). Es gibt durchaus Anhaltspunkte dafür, daß man zwischen einem sensorischen Register, einen Kurzzeitgedächtnis, einem Mittelzeitspeicher und einem Langzeitspeicher unterscheiden kann. In dem sensorischen Register werden für Sekundenbruchteile die auf den Menschen einströmenden sensorischen Reize festgehalten, bis das Gehirn entschieden hat, welche dieser Reize weiterverarbeitet werden sollen. Sensorische Register sind darum noch vor der bewußten Wahrnehmung einer Reizkonstellation angesiedelt. Das bis auf 20 Sekunden angelegte Kurzzeitgedächtnis läßt sich am besten als ein Arbeitsspeicher (vgl. Baddeley S. 192 ff.) charakterisieren, in dem die für eine gerade ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Informationen aus aktuellen Einflüssen und früheren Erfahrungen bereitgehalten werden. Die früheren Erfahrungen sind in dem auf Lebensdauer angelegten Langzeitspeicher enthalten. Einen störungsanfälligen Mittelzeitspeicher kann man für die Phase von bis zu 60 Minuten annehmen, in der die Langzeitspeicherung störungsfest aufgebaut wird. Da nun auch die schnellsten gerichtlichen Verfahren nicht in Sekunden oder Minuten auf das von einem Zeugen erlebte rechtlich relevante Ereignis zu folgen pflegen, ist für den Juristen prinzipiell nur die Organisation und Funktion des Langzeitgedächtnisses von Interesse. Die anderen Gedächtnisstufen oder -arten kämen nur dann ins Spiel, wenn man sie als notwendige Stationen einer Außenweltinformation auf dem Weg in den Langzeitspeicher ansehen müßte, mit der Folge, daß Informationen, die in diesen Stationen schon nicht aufgenommen oder beiseite geschoben würden, für das betreffende Individuum endgültig verloren wären.


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