Beim Unterwürfigkeitssignal sollte das Mißtrauen in die Aussage umso größer werden, je mehr die Auskunftsperson dem Richter schmeichelt oder ihre Hilfsbedürftigkeit herauskehrt oder eine übertriebene Unterwerfung zum Ausdruck bringt (Bender/Nack RN 340 f.).
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