Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
vor § 373 Randnummer 60

Beim Unterwürfigkeitssignal sollte das Mißtrauen in die Aussage umso größer werden, je mehr die Auskunftsperson dem Richter schmeichelt oder ihre Hilfsbedürftigkeit herauskehrt oder eine übertriebene Unterwerfung zum Ausdruck bringt (Bender/Nack RN 340 f.).


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