Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
vor § 373 Randnummer 64

Beim Begründungssignal liefert die Auskunftsperson anstelle von erwartbaren Fakten weitschweifige, unnötige oder wenig plausible Begründungen. Je mehr sie davon anbietet, umsomehr ist ihr zu mißtrauen (Bender/Nack RN 360).


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