Für die zweite Frage stehen zwei miteinander konkurrierende Antworten zur Diskussion. Schreiber (Theorie des Beweiswerts für Beweismittel im Zivilprozeß, 1968, S. 31) will den Beweiswert mehrerer Beweismittel mit der Formel
zu einem Gesamtbeweiswert zusammenfassen. Ekelöf (in FS Baur, 1981 S. 353) schlägt demgegenüber vor, die Wahrscheinlichkeit, daß jedenfalls eine von mehreren Bekundungen von dem Ereignis induziert worden ist, nach dem Additionstheorem der elementaren Wahrscheinlichkeitstheorie (vgl. Koch/Rüßmann § 31 5) zu bestimmen:
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