Bei Licht besehen gehen Schreiber und Ekelöf von unterschiedlichen Beweiswertdefinitionen aus. Schreiber nimmt als Beweiswert den aus dem Schlußschema folgenden Wert für p(A). Ekelöf dagegen bestimmt p(A*) als Beweiswert dafür, daß das Ereignis die Aussage verursacht hat. Den Wert, den Schreiber braucht, haben wir nicht, weil p(A) gleich oder größer rs ist. Eine denkbare Vereinbarung, immer vom Mindestwert rs auszugehen, führt in Schwierigkeiten, wenn p(A*) kleiner als 0,5 ist. Messen wir etwa wegen des Aufenthalts des Zeugen an einem anderen Ort p(A*) den Wert 0 zu (der Zeuge hat das behauptete Ereignis nicht erleben können), dann führt die Anwendung der Schreiber-Formel mit unserer Vereinbarung zu p(A) = 0, was eklatant falsch sein kann. Das Ereignis A mag stattgefunden haben, ohne daß der Zeuge es erlebt hat. Für die Verwendung der Schreiber-Formel muß der abnehmende Beweiswert einer Zeugenaussage für das Ereignis A auf der von 1 bis 0,5 reichenden Wahrscheinlichkeitsskala zum Ausdruck gebracht werden. Dazu fehlt uns eine Umrechnungsformel. Hätten wir die, stünden wir vor dem weiteren Problem, daß die Schreiber-Formel nur bei einer Ausgangswahrscheinlichkeit für A von 0,5 ohne die Zeugenaussagen zu korrekten Ergebnissen führt (vgl. Eggleston Evidence, Proof, and Probability, 1976, S. 168). Ekelöfs Ansatz gerät nicht in diese Schwierigkeiten. Er gibt indessen eine Antwort auf die Frage nach der Wahrscheinlichkeit der Wahrheit von A*1 oder A*2 , die uns nur interessiert, wenn sie auch unser Ausgangsproblem korrekt umreißt. Fragen wir nach der Wahrscheinlichkeit von A unter der Annahme von A*1 und A*2 oder unter der Annahme von A* 1 oder A*2? Es scheint nicht ausgeschlossen, daß wir unser Problem tatsächlich mit der Oder-Verknüpfung (Vereinigungsmenge) korrekt beschreiben, weil uns ja eine Aussage mit p(A*) genügt. Dann bietet der Ekelöf-Ansatz ein geeignetes mathematisches Modell mit der Folge, daß die Wahrscheinlichkeit des Ereignisses A aufgrund mehrerer Aussagen A* mindestens so groß ist wie die Wahrscheinlichkeit, daß eine der Aussagen A* zutrifft. Die Aussagen müssen allerdings unabhängig voneinander sein. Bei mehr als zwei Zeugenaussagen ist darauf zu achten, daß aus mathematischen Gründen zunächst das Ergebnis für zwei Aussagen berechnet wird, auf dieses mit derselben Operation die dritte Aussage gesetzt wird, auf das dann erhaltene Ergebnis die vierte und so fort.