Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
vor § 402 Randnummer 2

B. Gegenstände des Sachverständigenbeweises nach Satzqualifizierungen

Informationen werden dem Gericht vornehmlich in Sätzen übermittelt. Eine Klassifizierung von Satzarten könnte deshalb hilfreich sein, um zu bestimmen, unter welchen Umständen eine Information nur noch von Sachverständigen zu erhalten ist. Satzarten lassen sich nach verschiedenen Gesichtspunkten klassifizieren. Unter dem Gesichtspunkt des Satzgehalts und der Prüfoperationen kann man analytische und synthetische Sätze unterscheiden, wobei die analytischen dadurch gekennzeichnet sind, daß allein die sprachliche Bedeutungsanalyse über Zutreffen oder Nichtzutreffen des Satzes entscheidet. Solche Sätze enthalten selbst keine Informationen über die außersprachliche Welt, haben aber wie die Regeln der Logik und Mathematik als Schluß- und Folgerungsregeln eine außerordentliche Bedeutung für die Analyse von und das Arbeiten mit Sätzen, die solche Informationen enthalten und deshalb synthetisch genannt werden (vgl. zur Unterscheidung analytisch/synthetisch Tugendhat/Wolf Logisch-semantische Propädeutik, 1983, S. 31 ff.). Unter den synthetischen Sätzen können wir zwischen beschreibenden und vorschreibenden Sätzen differenzieren. Zu den letzteren zählen etwa Befehle, Normen und Empfehlungen. Schließlich lassen sich die Sätze noch nach ihrem Allgemeinheitsgrad als allgemeine, partikuläre und singuläre einteilen, wobei der allgemeine Satz etwas über alle Gegenstände eines Untersuchungsbereichs sagt, der partikuläre über einige und der singuläre über einen einzigen Gegenstand.


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