H. Grenzen der Kontrolle von Einzelfeststellungen
Bei fallbezogenen Fragen kann sich die Schwierigkeit ergeben, daß über Einzelfeststellungen des Sachverständigen Streit aufkommt. Ein solcher Streit läßt sich im Normalfall durch eine Stellungnahme des Sachverständigen zu der entsprechenden Feststellung klären. Problematisch wird die Sache aber dann, wenn etwa bei einem Gutachten über den Wert eines Unternehmens unzählige Einzelfeststellungen getroffen werden müssen, die schon aus Gründen der noch überschaubaren Darstellung nicht alle im Gutachten selbst angeführt werden können. Soll hier das Gericht auch den nicht angeführten Einzelfeststellungen nachgehen und im Ergebnis die Betriebsprüfung selbst vornehmen müssen? Die Frage zielt auf die Grenzen der prinzipiell erforderlichen Kontrolle der von einem Sachverständigen getroffenen Einzelfeststellungen. Im Falle des Bewertungsgutachtens gibt es weder ethische noch kognitive Grenzen der Kontrolle. Das heißt, daß der Richter, gäbe man ihm nur hinreichend Zeit, durchaus selbst in die Bücher und Einzelbelege schauen und mit seinen Fähigkeiten beurteilen könnte, ob der Sachverständige jeden einzelnen Vorgang korrekt behandelt hat. Wenn man das nicht will, so müssen dahinter wirtschaftliche Gründe stecken, und es fragt sich, inwieweit diese gegenüber Pflichten des Richters und ihnen korrespondierenden Rechten der Parteien durchschlagen. Für Bewertungen hat schon der Gesetzgeber in § 287 deutlich gemacht, daß das Interesse nach letzter Klärung aller einzelnen Positionen gegenüber dem Interesse der wirtschaftlichen Handhabung von Entscheidungsressourcen zurücktreten kann. Mit diesem ergänzenden Gesichtspunkt ist den Ausführungen des OLG Düsseldorf (WM 1984, 732, 738 ff.) zuzustimmen, mit denen das Gericht es ablehnt, Fragen nach einzelnen Belegen nachzugehen.
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