Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
vor § 402 Randnummer 30

J. Alternativen?

Eine Alternative zur eingeschränkten richterlichen Überprüfung von Sachverständigengutachten ist nicht in Sicht (so auch Pieper in: Pieper/Breunung/Stahlmann S. 30 ff.; Olzen ZZP 93 (1980), 82 ff.). Daß man in immer größerem Umfang eines Sachverständigen bedarf, um Rechtsstreitigkeiten entscheiden zu können, liegt einerseits an den komplexeren Lebensbereichen, in denen sich Entscheidungsbedarf ergibt, und andererseits an dem mit Arbeitsteilung und Spezialisierung einhergehenden wissenschaftlichen und technischen Fortschritt. Da hilft es wenig, nach dem Sachverständigen auf der Richterbank zu rufen, weil es den Sachverständigen für alles nicht gibt. Wer ein Gericht mit für seinen Konflikt ausgewählten Experten besetzen möchte, kann dies nur im Einzelfall tun und muß deshalb auf die private Schiedsgerichtsbarkeit ausweichen. Den gerade berufenen Sachverständigen zum iudex facti zu machen, indem man den Richter an das Ergebnis seines Gutachtens bindet, ist ebensowenig angezeigt. Zum einen begäbe man sich dann noch der geringen derzeit vorhandenen Kontrollmöglichkeiten, zum anderen braucht man keine Regel gesetzlich festzuschreiben, die sich jenseits der eingeschränkten richterlichen Kontrollmöglichkeiten von selbst einstellt.


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